61 StGB sei im deliktpräventiven Sinn vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsakzentuierung des Beschwerdeführers erfolgt, welche aus psychiatrischer Sicht eine relevante Störung der Persönlichkeitsentwicklung darstelle. Obwohl die festgestellte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) per definitionem zeitlich (auf 24 Monate) begrenzt sei, stellten Z73.1 und die F43.21 relevante Risikofaktoren für zukünftige Rauschzustände dar (Ergänzungsgutachten S. 2 [Frage 1b] sowie S. 5 [Frage 7b]). Eine Massnahme nach Art.