Mit Ergänzungsgutachten vom 19. Juli 2023 führte Dr. med. univ. E._____ aus, dass eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD Z73.1) als Verhaltenstendenz verstanden werden könne, welche prognostisch wirksam werden könne (Ergänzungsgutachten S. 2 [Frage 1a]). Die Empfehlung einer Massnahme nach Art. 61 StGB sei im deliktpräventiven Sinn vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsakzentuierung des Beschwerdeführers erfolgt, welche aus psychiatrischer Sicht eine relevante Störung der Persönlichkeitsentwicklung darstelle.