Empfehlungen könne eine emotionale Nachreifung mit einer deutlichen Senkung des Rückfallrisikos des Beschwerdeführers erwartet werden (Gutachten S. 89 [Fragen 4e und 4f] und S. 91 [Frage 5]). Die empfohlene Behandlung im Rahmen einer Massnahme nach Art. 61 StGB könne nicht haftbegleitend durchgeführt werden. Ein der Therapie vorausgehender Vollzug einer Freiheitsstrafe werde vor dem Hintergrund der festgestellten Persönlichkeitsakzentuierung und einem damit assoziierten erhöhten Risiko in einem dissozialen (Haft-)Milieu nicht empfohlen (Gutachten S. 90 [Frage 4h]). Die Massnahme nach Art.