In der Gesamtschau ergebe sich ein eher günstiges legalprognostisches Bild (Gutachten S. 87 [Frage 3d]). Das Gutachten empfiehlt aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine multimodale Therapie, beinhaltend eine soziotherapeutische Behandlung im Rahmen einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB, eine parallele Psychotherapie mit deliktorientiertem respektive störungsspezifischem Schwerpunkt, eine Suizidprophylaxe, eine kontrollierte Suchtmittel-Abstinenz (inkl. Alkohol), eine pragmatische medikamentöse Unterstützung sowie Bewährungshilfe. Die Behandlungsdauer sei durch die per definitionem zeitliche Limitierung der empfohlenen Massnahme gemäss Art. 61 StGB begrenzt. Durch die Kombination der