F17.2) eine Persönlichkeitsakzentuierung mit unreifen und emotional instabilen (impulsiven) Zügen (ICD-10 Z73.1) festgestellt (Gutachten S. 40 und 85 [Frage 1a]). Deswegen weise der Beschwerdeführer einen etwas schwerwiegenderen psychopathologischen Befund in Art und Ausprägung auf, wie es bei dem entsprechenden psychischen Störungsbild im Allgemeinen zu erwarten sei (Gutachten S. 85 [Frage 1c] und S. 88 [Frage 4c]). Der Beschwerdeführer weise ein leicht erhöhtes statistisches Rückfallrisiko im Vergleich zu seinen Verbrechensgenossen auf (Gutachten S. 87 [Fragen 3b und 3d]). In der Gesamtschau ergebe sich ein eher günstiges legalprognostisches Bild (Gutachten S. 87 [Frage 3d]).