76 Abs. 2 StGB. Danach wird der Gefangene in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht. Offene Anstalten eigenen sich aus dem gleichen Grunde ebenso wenig für den vorzeitigen Massnahmenvollzug (BERLINGER, a.a.O., N. 17 zu Art. 236 StPO inkl. Fn. 57 mit dem Verweis auf Art. 59 Abs. 3 StGB, wonach der Täter in einer geschlossenen Einrichtung behandelt wird, solange die Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht).