2.2.4. Einweisungen im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs erfolgen in der Regel in eine geschlossene Vollzugseinrichtung (§ 61 Abs. 2 SMV). In offenen Strafanstalten sind die Sicherungsvorkehren gegen die Entweichung der Gefangenen gering. Diese Anstalten eignen sich für den vorzeitigen Strafvollzug nicht, da dieser die Sicherungsbedürfnisse der Untersuchungshaft mit zu gewährleisten hat. Der vorzeitige Strafvollzug ist zu beschränken auf geschlossene Anstalten bzw. auf geschlossene Abteilungen von offenen Anstalten. Dies ergibt sich auch aus Art. 76 Abs. 2 StGB.