2.2.3. Zuständig für die Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantritts ist die Verfahrensleitung, bis zur Anklageerhebung also die Staatsanwaltschaft und im Gerichtsverfahren bei einem Kollegialgericht deren Präsident (Art. 61 lit. a und c StPO; BERLINGER, a.a.O., N. 12 zu Art. 236 StPO). Zu beachten ist zudem, dass der vorzeitige Massnahmenantritt der Zustimmung des Amts für Justizvollzug des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Amt für Justizvollzug) bedarf (Art. 236 Abs. 3 StPO i.V.m. § 61 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen [Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112]).