2.2.2. Der vorzeitige Massnahmenvollzug ermöglicht es, der massnahmenbedürftigen beschuldigten Person schon vor dem rechtskräftigen Strafurteil ein Haftregime anzubieten, das auf ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, und erste Erfahrungen mit der voraussichtlich sachlich gebotenen Vollzugsform zu sammeln. Dadurch wird der Untersuchungszeitraum sinnvoll genutzt und eine vorhandene Therapiebereitschaft wird nicht durch längere Untersuchungshaft gefährdet. Der vorzeitige Massnahmenvollzug scheint etwa den Erfolg von stationären Suchtbehandlungen zu begünstigen.