Es sei nicht ersichtlich, welcher Nachteil der Staatsanwaltschaft Baden bzw. dem Staat entstehen würde, wenn er die durch den Gutachter empfohlene Massnahme bereits antrete, falls das Sachgericht danach (wider Erwarten) zum Schluss gelangen würde, es müsse eine Freiheitsstrafe im Regelvollzug verhängt werden. Für ihn würden weitere wichtige Monate oder allenfalls Jahre vergehen, in welchen er bereits eine Therapie hätte beginnen können, welche letztendlich einem spezialpräventiven Zweck diene und somit (auch) im Interesse der Allgemeinheit stehe.