Es erscheine unverhältnismässig, ihm als behandlungsbedürftigen, jungen Erwachsenen den Antritt einer Massnahme im Rahmen des vorzeitigen Vollzuges nicht zu ermöglichen. Es sei nicht ersichtlich, welcher Nachteil der Staatsanwaltschaft Baden bzw. dem Staat entstehen würde, wenn er die durch den Gutachter empfohlene Massnahme bereits antrete, falls das Sachgericht danach (wider Erwarten) zum Schluss gelangen würde, es müsse eine Freiheitsstrafe im Regelvollzug verhängt werden.