Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer auch subjektiv ein akutes Therapiebedürfnis bestehe, welches im Gefängnisalltag nicht gedeckt werden könne. Aus dem Gutachten ergebe sich bereits, dass er in der JVA Lenzburg Psychopharmaka erhalte. Unabhängig davon, ob bei ihm eine psychiatrische Störung mit Krankheitswert diagnostiziert worden sei oder nicht, habe die Verfahrensleitung im vorliegenden Fall angesichts der dezidierten und erneut bestätigten Auffassung des Facharztes faktisch kein Ermessen -7-