Die Massnahme für junge Erwachsene wäre somit selbst dann gerechtfertigt, wenn das Sachgericht (wider Erwarten) von einem Mord ausgehen würde. Zumal auch die Dauer einer allfälligen Freiheitsstrafe einzig durch das Sachgericht festgelegt werden könne und eine im Rahmen des vorzeitigen Vollzugs angetretene Massnahme der Auferlegung einer Freiheitsstrafe durch das Sachgericht in keiner Weise entgegenstehe, könne das Untermassverbot in diesem Verfahrensstadium ohnehin von keiner Relevanz sein. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer auch subjektiv ein akutes Therapiebedürfnis bestehe, welches im Gefängnisalltag nicht gedeckt werden könne.