Zudem rechtfertige sich eine Abweichung von der 2/3-Regelung insbesondere dann, wenn durch die Massnahme – wie vorliegend – eine günstige Prognose im Hinblick auf den Resozialierungserfolg bestehe. Die Massnahme für junge Erwachsene wäre somit selbst dann gerechtfertigt, wenn das Sachgericht (wider Erwarten) von einem Mord ausgehen würde.