So seien denn auch keine Mordelemente ersichtlich. Es könne also keinesfalls davon gesprochen werden, dass die 2/3- Regel mit einer Massnahme für junge Erwachsene verletzt würde. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Gutachter ihm zumindest eine zum Tatzeitpunkt erheblich verminderte Schuldfähigkeit attestiert habe, womit das Mindeststrafmass sogar unterschritten werden könnte. Zudem rechtfertige sich eine Abweichung von der 2/3-Regelung insbesondere dann, wenn durch die Massnahme – wie vorliegend – eine günstige Prognose im Hinblick auf den Resozialierungserfolg bestehe.