So sei er nach der Tat nicht ins Ausland geflüchtet, sondern zu seiner Lebenspartnerin nach R._____ gereist, um bei der Geburt seines Sohnes dabei zu sein. Betreffend die angebliche Zweckmässigkeit einer haftbegleitenden Therapie führe das Ergänzungsgutachten nochmals explizit aus, dass eine lediglich haftbegleitende Behandlung vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsakzentuierung weniger zweckmässig sei als eine Massnahme nach Art. 61 StGB. Hinsichtlich des Untermassverbots sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Baden ihm bislang immer eine vorsätzliche Tötung vorgeworfen habe und nie einen Mord. So seien denn auch keine Mordelemente ersichtlich.