Sowohl das Gutachten als auch das Ergänzungsgutachten attestierten ihm keine besondere Gefährlichkeit, sondern sogar eine günstige Legalprognose unter der Prämisse der Anordnung einer Massnahme/Therapie nach Art. 61 StGB. Nach dem Bundesgericht gehe es auch nicht um die Gefährlichkeit im eigentlichen Sinne, sondern dass mit dieser Voraussetzung "ein möglichst störungsfreier Ablauf des Vollzugs" sichergestellt sei. Dies sei beim Beschwerdeführer der Fall. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden zu seinem angeblichen Nachtatverhalten seien unbelegt und würden bestritten. So sei er nach der Tat nicht ins Ausland geflüchtet, sondern zu seiner Lebenspartnerin nach R.___