sei keine Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene. Sodann stelle der Begriff der Gefährlichkeit kein eigenständiges Beurteilungskriterium dar für eine Massnahme nach Art. 61 StGB, sondern müsse im Kontext der Erziehbarkeit gesehen werden. Es könne auch nicht per se von der Tat auf die aktuelle Gefährlichkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Sowohl das Gutachten als auch das Ergänzungsgutachten attestierten ihm keine besondere Gefährlichkeit, sondern sogar eine günstige Legalprognose unter der Prämisse der Anordnung einer Massnahme/Therapie nach Art. 61 StGB.