236 StPO erfüllt seien, bestätige auch die Staatsanwaltschaft Baden in ihrer Beschwerdeantwort. Es sei die Kompetenz des Sachgerichts, zu urteilen, ob eine strafrechtliche Massnahme schlussendlich angeordnet werden soll oder nicht. Allerdings sei der Staatsanwaltschaft Baden zuzustimmen, dass die Voraussetzungen der konkret im Raum stehenden Massnahme im Rahmen der Beurteilung des Gesuchs um vorzeitigen Massnahmenvollzug summarisch zu prüfen seien. Die Voraussetzungen der erheblichen Störung der Persönlichkeitsentwicklung sowie der Therapierbarkeit und "Beeinflussbarkeit" seien gemäss fachärztlicher Einschätzung gegeben.