2.1.4. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Stellungnahme vom 17. August 2023 dahingehend, dass in vorliegendem Fall, in welchem der Gutachter ein klares Massnahmebedürfnis feststelle, in Bezug auf die Bewilligung des vorzeitigen Massnahmeantritts kein Ermessensspielraum bestehe. Angesichts des bezüglich Massnahmebedürfnis sehr dezidierten Haupt- und Ergänzungsgutachten sei eine längere freiheitsentziehende Massnahme sehr wohl mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Dass die Voraussetzungen von Art. 236 StPO erfüllt seien, bestätige auch die Staatsanwaltschaft Baden in ihrer Beschwerdeantwort.