Die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Massnahme i.S.v. Art. 61 StGB verringere sich noch weiter, nachdem dem Beschwerdeführer Mord vorgeworfen werde und die Anforderungen an die Begründung dementsprechend hoch seien. Da die Voraussetzungen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nicht erfüllt seien, habe der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch darauf. Zudem läge die Bewilligung im Ermessen der Verfahrensleitung, zumal der Beschwerdeführer gemäss Gutachten gerade nicht an einer psychiatrischen Störung mit Krankheitswert gemäss ICD-10 leide. So sei ihm weder eine Abhängigkeitserkrankung noch eine Persönlichkeitsstörung attestiert worden.