Schliesslich sei auch das Untermassverbot zu berücksichtigen. Bei Massnahmen für junge Erwachsene sei nach der 2/3-Regel das Untermassverbot bei Freiheitsstrafen von über sechs Jahren zu thematisieren. Dem Beschwerdeführer werde (zwischenzeitlich) Mord vorgeworfen, wobei bereits die Mindeststrafe von 10 Jahren die 2/3-Grenze erheblich überschreite. Aufgrund fehlender Reue, extrinsisch motivierter Therapiebereitschaft und der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers seien die Resozialisierungsaussichten bzw. die Behandlungsprognose nicht besonders gut. Die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Massnahme i.S.v.