Anpassungsstörung schlage er eine deliktorientierte Therapie im ambulanten Setting vor. Weiter müsse die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers als erstellt gelten, weshalb eine Massnahme nach Art. 61 StGB nicht in Frage komme. Auch das Kriterium der Erfolgsaussichten sei nicht gegeben, da der Beschwerdeführer bis anhin im Verfahren keine Reue gezeigt habe und die vom Gutachter erwähnten kompromittierenden Faktoren – Suchtverhalten, Persönlichkeitsakzentuierung und die erhöhte Suggestibilität des Beschwerdeführers – gegen eine Therapierbarkeit sprächen. Schliesslich sei auch das Untermassverbot zu berücksichtigen.