2.1.3. Die Staatsanwaltschaft Baden machte in der Beschwerdeantwort geltend, dass der Beschwerdeführer unberücksichtigt lasse, dass nicht nur die Voraussetzungen von Art. 236 StPO, sondern auch diejenigen von Art. 61 StGB erfüllt sein müssten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. So sei nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer längeren freiheitsentziehenden Massnahme zu rechnen. Der Gutachter spreche nicht von einer eigentlichen Fehlentwicklung, sondern nur davon, dass der Beschwerdeführer einen altersinadäquaten verzögerten psychischen Entwicklungsstand aufweise. Zudem empfehle der Gutachter die Massnahme nach Art.