2.1.2. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Staatsanwaltschaft Baden mit der Abweisung seines Antrags auf Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs Bundesrecht verletze bzw. eventualiter ihren Ermessensspielraum überschritten habe. Sämtliche Voraussetzungen des Antritts einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs seien erfüllt, dem Antritt stehe nichts entgegen und er sei in sachlicher Hinsicht zweckdienlich, weshalb er durch die Beschwerdeinstanz zu bewilligen sei. Es bestehe ein Rechtsanspruch auf vorzeitigen Massnahmenvollzug (Beschwerde S. 5 ff.).