2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 7. Juni 2023 aus, dass sie gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht beabsichtige, für den Beschwerdeführer eine Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB zu beantragen. Aufgrund dessen erscheine der vorzeitige Massnahmenvollzug nicht angezeigt. Vorbehalten blieben neue Erkenntnisse.