1. Entscheide betreffend die Verweigerung des vorzeitigen Vollzugs einer Massnahme bzw. auch betreffend den Wechsel vom vorzeitigen Straf- in den Massnahmenvollzug stellen Zwischenentscheide dar und können mit Beschwerde gemäss Art. 393 StPO angefochten werden (MIRJAM FREI/SI- MONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 236 StPO). Die übrigen Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind ebenfalls erfüllt.