2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7 % MwSt.) zulasten des Staates." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2023 schloss die Staatsanwaltschaft Baden auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Am 21. Juli 2023 reichte die Staatsanwaltschaft Baden das gestützt auf die vom Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft Baden gestellten Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 30. April 2023 erstattete Ergänzungsgutachten über den Beschwerdeführer vom 19. Juli 2023 ein.