3. 3.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 1'875.50 auszurichten. 3.2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)