Dies erscheint angemessen und ergibt beim einem Stundenansatz von Fr. 200.00 gemäss § 9 Abs. 3bis AnwT eine Entschädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 1'875.50. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist vom Beschwerdeführer zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). - 13 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 62.00, insgesamt Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.