8.3. Nachdem das Verfahren vor der Vorinstanz bereits abgeschlossen ist, ist gestützt auf Art. 135 Abs. 2 StPO die Entschädigung des amtlichen Verteidigers festzulegen. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers macht mit seiner Beschwerde (Antrag Ziff. 3 und Begründung S. 9) einen Aufwand von 8 ½ Stunden (inkl. Nacharbeiten/-besprechung) und Auslagen von Fr. 41.40 geltend. Dies erscheint angemessen und ergibt beim einem Stundenansatz von Fr. 200.00 gemäss § 9 Abs. 3bis AnwT eine Entschädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 1'875.50.