7. Gemäss Gutachten ist nur eine stationäre Behandlung im Rahmen einer (nunmehr angeordneten) Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB in einer forensisch psychiatrischen Klinik geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (Gutachten S. 67, act. 111). Geeignete Ersatzmassnahmen anstelle der Sicherheitshaft bis zum Massnahmenantritt sind unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Auch ist die angeordnete Sicherheitshaft unter Berücksichtigung der bereits absolvierten Haftdauer und der mit Urteil vom 6. Juni 2023 angeordneten stationären Massnahme von 30 Monaten noch verhältnismässig. 8. 8.1. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.