Art des angedrohten zu verstehen ist, bezeichnet die Gutachterin als relevant bzw. als mittel. Bei einem derart schwerwiegenden drohenden Delikt und unter Berücksichtigung der Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers infolge seiner noch nicht therapierten psychischen Erkrankung, bezüglich welcher ihm die Krankheitseinsicht fehlt, erscheint auch ein "bloss" relevantes resp. mittleres Risiko einer Tatbegehung als eine sehr hohe, nicht mehr vertret- und zumutbare Ausführungswahrscheinlichkeit.