6.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, zur Annahme der Ausführungsgefahr sei erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit als sehr hoch erachtet werden müsse. Nur aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers, des Abbruchs der Massnahme sowie einer allfällig fehlenden Krankheitseinsicht könne nicht auf eine hohe Wahrscheinlichkeit geschlossen werden. Betreffend die Absetzung der Medikation sei übrigens auf den (trotzdem) durchwegs positiven Führungsbericht des Zentralgefängnisses zu verweisen.