handlung ausgeführt habe, er habe jegliche Medikation abgesetzt, und keinerlei Krankheitseinsicht gezeigt habe. Hinzu kämen beim Beschwerdeführer weitere Risikofaktoren wie feindseliges Verhalten, schlechte Impulskontrolle, Alkohol- bzw. Drogenkonsum, fehlende Therapieadhärenz sowie eine kriminelle Vorgeschichte. Es sei daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ernsthaft zu befürchten sei, er würde seine Drohungen, welche er gegenüber seinen Eltern gemacht habe, wahrmachen (angefochtener Beschluss E. 2.4.2.)