Diese Störung bestehe weiterhin und stehe im Zusammenhang mit den Anlassdelikten. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Juni 2023 habe sich gezeigt, dass die schwere psychische Erkrankung beim Beschwerdeführer weiterhin vorliege. Im Gutachten werde zudem ausgeführt, nur eine stationäre Behandlung im Rahmen einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik sei geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Nachdem der Beschwerdeführer den vorzeitigen Massnahmenvollzug am 17. Februar 2023 abgebrochen habe, sei davon auszugehen, dass er mit einer Therapierung wieder von vorne beginne.