6.3. Die Vorinstanz erwog zur Ausführungsgefahr, im Gutachten werde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr, erneute Straftaten zu begehen, bestehe. Es bestehe ein hohes Risiko für weitere Delikte und es seien in Zukunft abhängig vom weiteren Ausmass der schizophrenen Symptome in Art und Frequenz ähnliche Delikte wie die Anlasstaten zu erwarten. Auch ein schweres Gewaltdelikt könne nicht ausgeschlossen werden. Diese Gefahr erneuter solcher Straftaten bestehe aufgrund einer anhaltenden und lang dauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, nämlich der paranoiden Schizophrenie. Diese Störung bestehe weiterhin und stehe im Zusammenhang mit den Anlassdelikten.