6. 6.1. Des Weiteren bejahte die Vorinstanz auch den Haftgrund der Ausführungsgefahr. 6.2. Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.