104, 107 und 109). Die Gutachterin führte im Übrigen an der Hauptverhandlung vom 6. Juni 2023 aus, dass sich (an der psychischen Situation des Beschwerdeführers seit der Begutachtung) nichts verändert habe (Protokoll S. 47 f., act. 1101 f.). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass bei einer Haftentlassung des Beschwerdeführers ein hohes Risiko besteht, dass er Delikte in der gleichen Art (Todesdrohungen mit Vorhalten eines Messers) begehen könnte. Diese drohenden Delikte würden die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Demnach ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben. -9-