Gemäss der Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 27. Juni 2023 wird er auf eine Berufungsanmeldung gegen das Urteil vom 6. Juni 2023 verzichten. Damit wird dieses Urteil rechtskräftig und es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Tatbestände erfüllt hat; sie sind entsprechend als Vortaten zu berücksichtigen. Sodann besteht gemäss dem Gutachten beim Beschwerdeführer ein hohes Risiko für weitere Delikte und sind in Zukunft abhängig vom weiteren Ausmass seiner schizophrenen Symptome in Art und Frequenz ähnliche Delikte wie die Anlassdelikte zu erwarten (Gutachten S. 60, 63 und 65; act. 104, 107 und 109).