Durch die Drohung verängstigt, sei der Geschädigte der Forderung nachgekommen und habe erneut die Notrufnummer 117 angerufen, um der Polizei mitzuteilen, dass sie nicht mehr kommen sollten (Sachverhaltsziffer 1.2.). Der Beschwerdeführer habe gleichentags seinen Eltern mit einem Messer in der Hand gedroht, seine Eltern und/oder sich selbst zu töten, sollten sie den Wohnort nicht gemeinsam verlassen, bevor die Polizei erscheine und die Geschädigten so dazu gezwungen, mit ihm vom Wohnort der Eltern an den Wohnort der Schwester zu fahren (Sachverhaltsziffer 1.3.).