drohte der Beschwerdeführer seinem Vater am 6. Februar 2022 an dessen Wohnort mit einem Messer in der Hand, seine Mutter und sich selbst zu töten, sollte der Vater den (zuvor getätigten) Anruf bei der Polizei nicht beenden bzw. sollte der Vater die Polizei nicht erneut anrufen, um mitzuteilen, dass kein Ausrücken mehr notwendig sei. Durch die Drohung verängstigt, sei der Geschädigte der Forderung nachgekommen und habe erneut die Notrufnummer 117 angerufen, um der Polizei mitzuteilen, dass sie nicht mehr kommen sollten (Sachverhaltsziffer 1.2.).