5.5.2. Mit ihrem Urteil vom 6. Juni 2023 hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter anderem die Tatbestände der Nötigung und der mehrfachen Freiheitsberaubung erfüllt hat. Gemäss den betreffenden Sachverhaltsziffern in der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach (act. 711) drohte der Beschwerdeführer seinem Vater am 6. Februar 2022 an dessen Wohnort mit einem Messer in der Hand, seine Mutter und sich selbst zu töten, sollte der Vater den (zuvor getätigten) Anruf bei der Polizei nicht beenden bzw. sollte der Vater die Polizei nicht erneut anrufen, um mitzuteilen, dass kein Ausrücken mehr notwendig sei.