5.5. 5.5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet bezüglich der Wiederholungsgefahr zudem, dass das Vortatenerfordernis erfüllt sei. Die Vorinstanz schliesse vom -8- Anlassdelikt direkt auf die Vortat, was nicht genügen könne. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine Vorstrafe wegen Sachbeschädigung. Dabei handle es sich einerseits nicht um eine gleichartige Vorstrafe und andererseits um einen minder schweren Vorwurf (Beschwerde S. 6).