Ob nach dem Gesagten eine Gehörsverletzung vorliegt, kann schlussendlich offenbleiben. Der Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausreichend zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr äussern, so dass von einer Heilung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, zumal die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau über volle Kognition verfügt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Da im vorliegenden Verfahren der Haftgrund der Ausführungsgefahr zu bejahen (E. 6 hiernach) und die Beschwerde bereits deshalb abzuweisen ist, wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst im Falle einer Gehörsverletzung vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.