Der Beschwerdeführer musste somit in den folgenden Verfahren grundsätzlich mit einer Prüfung der Wiederholungsgefahr rechnen und hätte sich im Verfahren vor der Vorinstanz dazu äussern können. Zudem stützte sich die Vorinstanz bei ihrer Prüfung der Wiederholungsgefahr nicht auf andere Beweismittel oder Sachverhaltselemente (zu welchen dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zusätzlich hätte gewährt werden müssen) als bei der Prüfung der Ausführungsgefahr. Ob nach dem Gesagten eine Gehörsverletzung vorliegt, kann schlussendlich offenbleiben.