5.4.2. Das Obergericht führte bereits im Entscheid vom 17. März 2023 aus, wenn die Gutachterin festhalte, es bestehe ein hohes Risiko für weitere Delikte und es seien in Zukunft abhängig vom weiteren Ausmass seiner schizophrenen Symptome in Art und Frequenz ähnliche Delikte wie die Anlassdelikte zu erwarten, stelle sich an sich auch die Frage der Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer musste somit in den folgenden Verfahren grundsätzlich mit einer Prüfung der Wiederholungsgefahr rechnen und hätte sich im Verfahren vor der Vorinstanz dazu äussern können.