5.4. 5.4.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie (neben dem in den früheren Haftverfahren angenommenen Haftgrund der Ausführungsgefahr) den Haftgrund der Wiederholungsgefahr neu in das Verfahren eingeführt habe, ohne dass er sich dazu habe äussern können. Bisher sei (so auch im Entscheid des Obergerichts SBK.2023.78 vom 17. März 2023) lediglich der Haftgrund der Ausführungsgefahr geprüft worden (Beschwerde S. 4).