ausgeführt, dass sich die psychische Situation des Beschwerdeführers zwischenzeitlich nicht verbessert habe. Die Gutachterin habe dem Beschwerdeführer zudem ein feindseliges Verhalten und schlechte Impulskontrolle attestiert. Gestützt auf diese Eischätzung der Gutachterin sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr weiterer Delikte bestehe, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährdeten (angefochtener Beschluss E. 2.3.2.)