5.3. Die Vorinstanz hat zur Wiederholungsgefahr vorliegend ausgeführt, das Vortatenerfordernis sei erfüllt, nachdem der Beschwerdeführer die Tatbestände der Nötigung und der mehrfachen Freiheitsberaubung erfüllt habe. Die Gutachterin habe festgestellt, dass beim Beschwerdeführer ein hohes Risiko für weitere Delikte, ähnlich wie die Anlassdelikte, vorliege. Auch ein schweres Gewaltdelikt könne nicht ausgeschlossen werden, wobei dafür ein relevantes Risiko bestehe. Anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung habe die Gutachterin ausgeführt, mit "relevant" sei ein mittleres Risiko gemeint. Im Weiteren habe sie anlässlich der Hauptverhandlung -7-